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	<title>Administrator &#8211; FAHN &amp; Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater München</title>
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	<description>Ihre Kanzlei in München in Sachen Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung</description>
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	<title>Administrator &#8211; FAHN &amp; Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater München</title>
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	<item>
		<title>Tipp: Steuerfreie Dividenden</title>
		<link>https://kanzlei-fahn.de/september_2026-tipp_steuerfreie_dividenden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Administrator]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 31 Aug 2026 22:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuernews für Mandanten]]></category>
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					<description><![CDATA[Unternehmen schütten auch steuerfreie Dividenden aus]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><img decoding="async" src="https://kanzlei-fahn.de/wp-content/uploads/Dividenden_V2_AdobeStock_274611589_gr_w500_h0_q80_jpg.jpg" /></p>
<h2>Steuerfreie Dividenden</h2>
<p>Dividendenausschüttungen einer Kapitalgesellschaft lösen im Regelfall Abgeltungsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuern aus. Es gibt allerdings auch steuerfreie Dividenden. Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) gehören Bezüge nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen, soweit sie aus Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto einer Körperschaft stammen.</p>
<p>Das deutsche Körperschaftsteuergesetz stellt Rückzahlungen von Kapitalgesellschaften aus dem steuerlichen Einlagekonto nach § 27 Körperschaftsteuergesetz (KStG) steuerfrei.</p>
<p>Ein steuerliches Einlagekonto ist von jeder Aktiengesellschaft zu führen. Die Aktiengesellschaft bucht auf dieses Konto alle nicht in das Nennkapital der Körperschaft geleisteten Einlagen ihrer Aktionäre bzw. Anteilseigner.</p>
<h2>Beispiele</h2>
<p>In Deutschland gibt es einige Aktiengesellschaften, die in der Vergangenheit Dividenden aus dem steuerlichen Einlagekonto gezahlt haben. Die bekannteste Aktiengesellschaft ist die Deutsche Telekom. Ob ein Unternehmen Dividenden aus dem steuerlichen Einlagekonto oder aus dem laufenden Gewinn zahlt, wird in der Hauptversammlung entschieden.</p>
<h2>Minderung der Anschaffungskosten</h2>
<p>Zahlungen aus dem steuerlichen Einlagekonto mindern die Anschaffungskosten bzw. den Buchwert der Beteiligung an der leistenden Kapitalgesellschaft.</p>
<p>Werden die Anteilscheine veräußert, erhöht sich der abgeltungsteuerpflichtige Gewinn bzw. es verringert sich der steuerliche Verlust. Die Steuervorteile werden somit wieder neutralisiert.</p>
<p class=&quot;hide_creation_date&quot;>Stand: 26. August 2026</p>
<div class=&quot;hide_image_author&quot;>
<p>Bild: Tanja Esser &#8211; stock.adobe.com</p>
</div>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>International: Automatischer Informationsaustausch</title>
		<link>https://kanzlei-fahn.de/september_2026-international_automatischer_informationsaustausch/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Administrator]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 31 Aug 2026 22:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuernews für Mandanten]]></category>
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					<description><![CDATA[118 Staaten übermitteln 2026 Kontodaten]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><img decoding="async" src="https://kanzlei-fahn.de/wp-content/uploads/International_Informationsaustausch_V2_AdobeStock_607213878_gr_w500_h0_q80_jpg.jpg" /></p>
<h2 class=&quot;Absatz&quot;><span lang=&quot;DE&quot;>BMF-Schreiben</span></h2>
<p class=&quot;Absatz&quot;><span lang=&quot;DE&quot;>Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 8.6.2026 (IV D 3 &#8211; S 1315/00304/071/023) die finale Staatenaustauschliste zum automatischen Informationsaustausch veröffentlicht. Gegenüber dem letzten Jahr sind drei neue Staaten hinzugekommen, u. a. <br />Senegal. Die Meldungen erfolgen wie alljährlich bis zum 30. September. Gemeldet werden u. a. die persönlichen Daten der Kontoinhaberinnen bzw. Kontoinhaber wie Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaat, Steueridentifikationsnummer, Geburtsdatum und Geburtsort sowie Kontonummer und der Kontosaldo.</span></p>
<h2 class=&quot;Absatz&quot;><span lang=&quot;DE&quot;>Betragsdifferenzen</span></h2>
<p class=&quot;Absatz&quot;><span lang=&quot;DE&quot;>Oftmals erhalten Steuerpflichtige aufgrund der Meldungen ein Schreiben ihres Wohnsitzfinanzamtes zur Sachverhaltsaufklärung. Darin sind im Regelfall die an das Finanzamt von den ausländischen Kreditinstituten gemeldeten Beträge enthalten. Diese stimmen allerdings nur selten mit den tatsächlichen Beträgen überein. Die Meldesummen werden in US-Dollar an die jeweiligen Steuerverwaltungen gemeldet. Bei mehreren Kontoinhabern (wie im Fall eines Ehegattenkontos) werden für jeden Kontoinhaber jeweils 100 % der Werte gemeldet.</span></p>
<p class=&quot;hide_creation_date&quot;>Stand: 26. August 2026</p>
<div class=&quot;hide_image_author&quot;>
<p>Bild: vegefox.com &#8211; stock.adobe.com</p>
</div>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Betriebliche Nutzung eines Privat-Pkw</title>
		<link>https://kanzlei-fahn.de/september_2026-betriebliche_nutzung_eines_privat-pkw/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Administrator]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 31 Aug 2026 22:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuernews für Mandanten]]></category>
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					<description><![CDATA[BFH hält Aufwendungen für Privat-Pkw als unangemessen, wenn bei Nutzung des Dienstwagens keine Aufwendungen entstanden wären]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><img decoding="async" src="https://kanzlei-fahn.de/wp-content/uploads/Betriebliche_Nutzung_Pkw_V2_AdobeStock_506567851_w500_h0_q80_jpg.jpg" /></p>
<h2>Privat-Pkw für Dienstreisen</h2>
<p>Den Privat-Pkw für Dienstreisen zu nutzen, ist generell keine gute Idee. Dies gilt ausnahmslos in Fällen, in denen ein Firmenwagen zur Verfügung steht. Einen solchen Fall hatte zuletzt der Bundesfinanzhof (BFH) zu entscheiden (Urt. v. 21.1.2026 Az. VI R 30/24). Ein Steuerpflichtiger nutzte für betriebliche Fahrten seinen Privat-Pkw, damit seine Ehefrau in dieser Zeit den Firmen-Pkw nutzen konnte.</p>
<h2>Unangemessene Werbungskosten</h2>
<p>Der BFH teilte die Auffassung der Finanzverwaltung und ließ die Aufwendungen nicht zum Steuerabzug zu. Grundsätzlich gilt, dass Aufwendungen den Gewinn nicht mindern dürfen, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz &#8211; EStG). Sinngemäß gilt dies nach § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG auch für Werbungskosten. Der BFH sah die für den Privat-Pkw entstandenen Aufwendungen als unangemessen an, da diese durch eine privat veranlasste „Über-Kreuz-Nutzung“ beider Pkw veranlasst waren. Die Fahrtkosten berühren daher die private Lebensführung. Weil ein gewissenhafter Steuerpflichtiger diese Kosten nicht auf sich genommen hätte, waren sie unangemessen.</p>
<p class=&quot;hide_creation_date&quot;>Stand: 26. August 2026</p>
<div class=&quot;hide_image_author&quot;>
<p>Bild: taniho &#8211; stock.adobe.com</p>
</div>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Zinssatz von 5,5 % verfassungsgemäß</title>
		<link>https://kanzlei-fahn.de/september_2026-zinssatz_von_5_5_verfassungsgemaess/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Administrator]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 31 Aug 2026 22:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuernews für Mandanten]]></category>
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					<description><![CDATA[Zinssatz nach Bewertungsrecht in Höhe von 5,5 Prozent verfassungsgemäß]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><img decoding="async" src="https://kanzlei-fahn.de/wp-content/uploads/Zinssatz_V2_AdobeStock_423637124_gr_w500_h0_q80_jpg.jpg" /></p>
<h2 class=&quot;Absatz&quot;><span lang=&quot;DE&quot;>Kapitalwertberechnung </span></h2>
<p class=&quot;Absatz&quot;><span lang=&quot;DE&quot;>Für die erbschaft- und schenkungsteuerliche Bewertung von Renten-, Nutzungs- und Leistungsrechten, meist in Verbindung mit Vermögensübertragungen, wird stets auf den sogenannten Kapitalwert abgestellt. Als Kapitalwert im bewertungsrechtlichen Sinne gilt ein Betrag, der zum Zinssatz von 5,5 % angelegt werden müsste, um unter Berücksichtigung von Zinsen und Zinseszinsen der vereinbarten laufenden Rentenzahlungsverpflichtung nachkommen zu können. Der Zinssatz von 5,5 % findet sich auch in Kapitalwerten für Nießbrauchs- und Nutzungsrechte wieder (§ 14 Abs. 1 Satz 3 Bewertungsgesetz &#8211; BewG). </span></p>
<h2 class=&quot;Absatz&quot;><span lang=&quot;DE&quot;>Zinssatz verfassungsgemäß</span></h2>
<p class=&quot;Absatz&quot;><span lang=&quot;DE&quot;>Der Bundesfinanzhof (BFH) hält den Zinssatz ungeachtet des sehr viel niedrigeren Zinssatzes bei der ertragsteuerlichen Vollverzinsung (nur 1,8 % p. a.) für verfassungskonform. Beide Zinssätze stehen nebeneinander und sind nicht miteinander vergleichbar.</span></p>
<p class=&quot;hide_creation_date&quot;>Stand: 26. August 2026</p>
<div class=&quot;hide_image_author&quot;>
<p>Bild: gopixa &#8211; stock.adobe.com</p>
</div>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Programm für Aufschwung und Beschäftigung</title>
		<link>https://kanzlei-fahn.de/september_2026-programm_fuer_aufschwung_und_beschaeftigung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Administrator]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 31 Aug 2026 22:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuernews für Mandanten]]></category>
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					<description><![CDATA[Bundesregierung verspricht Steuerentlastungen durch höhere Grund- und Kinderfreibeträge sowie Steuerpauschalen]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><img decoding="async" src="https://kanzlei-fahn.de/wp-content/uploads/Programm_fuer_Aufschwung_V2_AdobeStock_562699800_gr_w500_h0_q80_jpg.jpg" /></p>
<h2>Koalitionspapier</h2>
<p>Das „Programm für Aufschwung und Beschäftigung“, welches die Bundesregierung nach Beratungen im Koalitionsausschuss im Juli 2026 vorgestellt hat, enthält eine Reihe von Steuerentlastungen, aber auch Steuerverschärfungen.</p>
<h2>Entlastungen</h2>
<p>Der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer beträgt aktuell € 12.348,00 bzw. € 24.696,00, bei Zusammenveranlagung. Der Kinderfreibetrag beläuft sich aktuell auf € 3.414,00, bei Zusammenveranlagung € 6.828,00. Jede Beschäftigte bzw. jeder Beschäftigte erhält aktuell einen Arbeitnehmerpauschbetrag von € 1.230,00. Diese Beträge will die Bundesregierung kräftig erhöhen. Die Erhöhungsbeträge sind allerdings noch offen. Aus dem Versprechen der Bundesregierung, die Steuerausfälle von Ländern und Kommunen auszugleichen, „die über die verfassungsrechtlich vorgeschriebene Erhöhung des Grundfreibetrages und des Kinderfreibetrages respektive des Kindergeldes hinausgehen“, wie es im Koalitionspapier heißt, kann jedoch geschlossen werden, dass die Erhöhungen über die allgemeine Inflationsrate hinausgehen dürften. Im Ergebnis verspricht die Bundesregierung, eine berufstätige Familie mit zwei Kindern und einem Gesamteinkommen von € 60.000,00 ab 2028 um mehr als € 600,00 jährlich zu entlasten.</p>
<h2>Mehrbelastungen</h2>
<p>Geeinigt hat man sich im Gegenzug bereits auf die Beträge der steuerlichen Mehrbelastungen zur Gegenfinanzierung. So soll die Reichensteuer bereits ab einem zu versteuernden Einkommen von € 250.000,00 (bisher € 277.826,00) greifen, mit einem Steuersatz von – wie bisher &#8211; 45 %. Ab einem zu versteuernden Einkommen von € 280.000,00 gilt ein höherer Steuersatz von 47 %. Mit dem Solizuschlag geht praktisch die Hälfte des Einkommens an den Staat. Auch für Minijobber wird es teurer. Der Pauschalsteuersatz soll von zwei auf fünf Prozent angehoben werden. Handwerkerleistungen sollen künftig nur noch bis zu 15 % (bisher 20 %) der Lohnleistungen, maximal bis zu € 900,00 (bisher € 1.200,00), abgesetzt werden können.</p>
<p class=&quot;hide_creation_date&quot;>Stand: 26. August 2026</p>
<div class=&quot;hide_image_author&quot;>
<p>Bild: Marco2811 &#8211; stock.adobe.com</p>
</div>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Beitragsstabilisierung in der GKV</title>
		<link>https://kanzlei-fahn.de/september_2026-beitragsstabilisierung_in_der_gkv/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Administrator]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 31 Aug 2026 22:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuernews für Mandanten]]></category>
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					<description><![CDATA[Bundesrat billigt Beitragsstabilisierungsgesetz]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><img decoding="async" src="https://kanzlei-fahn.de/wp-content/uploads/Beitragsstabilisierung_V2_AdobeStock_486730299_gr_w500_h0_q80_jpg.jpg" /></p>
<h2 class=&quot;Absatz&quot;><span lang=&quot;DE&quot;>Krankenkassenreform</span></h2>
<p class=&quot;Absatz&quot;><span lang=&quot;DE&quot;>Das heftig diskutierte „Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)“ wurde vom Bundesrat am 10.7.2026 gebilligt. </span></p>
<p class=&quot;Absatz&quot;><span lang=&quot;DE&quot;>Zu den wesentlichen Maßnahmen zählt ein Finanzierungsbeitrag des Bundes für Grundsicherungsempfänger, eine Beitragspflicht für Familienmitversicherte, eine Obergrenze für den Kostenanstieg und Maßnahmen zur Personalbemessung in Krankenhäusern sowie Leistungskürzungen für homöopathische und anthroposophische Mittel und Cannabis-Blüten.</span></p>
<h2 class=&quot;Absatz&quot;><span lang=&quot;DE&quot;>Grundsicherungsempfänger</span></h2>
<p class=&quot;Absatz&quot;><span lang=&quot;DE&quot;>Das Gesetz sieht vor, dass der Bund seinen Finanzierungsbeitrag für die Gesundheitsversorgung der Grundsicherungsempfänger dauerhaft um € 750 Mio. pro Jahr erhöht. In 2031 soll der Finanzierungsbeitrag dann bei € 2,75 Mrd. im Jahr liegen.</span></p>
<h2 class=&quot;Absatz&quot;><span lang=&quot;DE&quot;>Familienversicherung</span></h2>
<p class=&quot;Absatz&quot;><span lang=&quot;DE&quot;>Besonders einschneidend dürften die Änderungen bei der Familienversicherung sein. Ab 2028 wird für den mitversicherten Partner ein zusätzlicher Beitrag in Höhe von 2,5 % des Einkommens des erwerbstätigen Partners erhoben. Ausgenommen sind Kinder und Eltern von Kindern unter zwölf Jahren. Ausgenommen sind ferner Ehefrauen bzw. Ehegatten und Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspartner mit Pflegegrad 3, 4 oder 5. Diese bleiben ebenso beitragsfrei mitversichert wie Ehegatten und Lebenspartner mit einem Rentenanspruch wegen voller Erwerbsminderung.</span></p>
<p class=&quot;hide_creation_date&quot;>Stand: 26. August 2026</p>
<div class=&quot;hide_image_author&quot;>
<p>Bild: Stockwerk-Fotodesign &#8211; stock.adobe.com</p>
</div>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Berichtsentlastungsgesetz</title>
		<link>https://kanzlei-fahn.de/september_2026-berichtsentlastungsgesetz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Administrator]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 31 Aug 2026 22:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuernews für Mandanten]]></category>
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					<description><![CDATA[Weitere Schritte in Richtung Bürokratieabbau]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><img decoding="async" src="https://kanzlei-fahn.de/wp-content/uploads/Berichtsentlastungsgesetz_V2_AdobeStock_855329941_gr_w500_h0_q80_jpg.jpg" /></p>
<h2>Programm für Aufschwung und Beschäftigung</h2>
<p>Das vom Koalitionsausschuss der Bundesregierung noch vor der Sommerpause vorgestellte „Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ enthält neben Steueränderungen auch Vorschläge für einen effizienten Bürokratieabbau. Unter anderem will die Bundesregierung ein „Berichtsentlastungsgesetz“ verabschieden, wie es in dem 12-seitigen Koalitionspapier heißt. Mit dem Gesetz sollen gesetzliche Berichtspflichten gegenüber staatlichen Stellen pauschal aufgehoben werden. Es sollen nur noch solche bestehen bleiben, deren „besondere Erforderlichkeit seitens des jeweiligen Ministeriums explizit begründet wird (Beweislastumkehr)“. Mit einer generellen „Berichtspflichten-Bremse“ sollen neue Berichtspflichten in künftigen Gesetzgebungsverfahren verhindert werden.</p>
<h2>Betriebsbeauftragte</h2>
<p>Die Bundesregierung will ferner auf die Bestellung betrieblicher Beauftragter verzichten. Dies gilt, sofern deren Bestellung nicht auf EU-Vorgaben beruht. Stattdessen wird die Einhaltung der Vorgaben stärker in die Verantwortung der Unternehmen gelegt.</p>
<h2>Genehmigungsfiktion</h2>
<p>Spätestens zu Beginn des übernächsten Jahres 2028 soll im Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes eine allgemeine Genehmigungsfiktion als Regelfall etabliert werden. Diese besagt, dass Anträge vier Monate nach dem Eingang der vollständigen Antragsunterlagen automatisch als genehmigt gelten, sofern die Behörde keinen besonderen Prüfbedarf anmeldet.</p>
<p class=&quot;hide_creation_date&quot;>Stand: 26. August 2026</p>
<div class=&quot;hide_image_author&quot;>
<p>Bild: Frank H. &#8211; stock.adobe.com</p>
</div>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Neue Kassenpflicht ab 2028</title>
		<link>https://kanzlei-fahn.de/september_2026-neue_kassenpflicht_ab_2028/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Administrator]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 31 Aug 2026 22:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuernews für Mandanten]]></category>
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					<description><![CDATA[Kassenpflicht für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als € 100.000,00 ab 2028]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><img decoding="async" src="https://kanzlei-fahn.de/wp-content/uploads/Neue_Kassenpflich_V2_AdobeStock_218365276_Gesetz_gr_w500_h0_q80_jpg.jpg" /></p>
<h2>Neue Gesetzesinitiative</h2>
<p>Mit dem „Gesetz zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts“, welches vor Kurzem in der ersten Entwurfsfassung bekannt gegeben wurde, kommt das Bundesfinanzministerium einer Forderung aus dem Koalitionsvertrag betreffend die Bekämpfung von Steuerhinterziehung nach. Dabei zielt der Gesetzgeber besonders auf die offenen Ladenkassen ab. Gemäß dem Gesetzentwurf besteht gerade in bargeldintensiven Branchen „durch den Einsatz von offenen Ladenkassen die vereinfachte und schwerer aufzuklärende sowie nachzuweisende Möglichkeit, dass Umsätze nicht in voller Höhe erklärt werden“.</p>
<h2>Kassenpflicht</h2>
<p>Nach dem Gesetzentwurf sollen Steuerpflichtige, die einen land- und forstwirtschaftlichen oder einen gewerblichen Betrieb unterhalten oder freiberuflich tätig sind, nach § 146b Abgabenordnung (AO) verpflichtet werden, ab einem Gesamtumsatz von € 100.000,00 im Kalenderjahr ein elektronisches Aufzeichnungssystem zu führen. Die elektronische Kasse ist zudem durch eine vom BSI zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen. Der maßgebliche Gesamtumsatz ist nach Maßgabe der für Kleinunternehmer geltenden Vorschriften zu ermitteln (§ 19 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz &#8211; UStG).</p>
<h2>Bonpflicht</h2>
<p>Die allgemein kritisierte Bonpflicht soll ab 2028 in eine Belegbereitstellungspflicht umgewandelt werden. Hinsichtlich der Art und Weise der Bereitstellungspflicht besteht Technologieoffenheit. Im Gesetzentwurf finden sich keine technischen Vorgaben, wie der Beleg zur Entgegennahme bereitgestellt oder übermittelt werden muss. Möglich sind u. a. eine Bildschirmanzeige (z. B. in Form eines QR-Codes), eine Übermittlung per Download-Link, per Near-Field-Communication (NFC), per E-Mail oder direkt in ein Kundenkonto.</p>
<h2>Neue Steuerstrafrechtstatbestände</h2>
<p>Nach dem Gesetzentwurf soll der Einsatz, das Bewerben und Inverkehrbringen von Manipulationssoftware für elektronische Kassen als neuer Steuerstraftatbestand mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft werden (§ 369 Abs. 1 Nr. 3 AO-E, § 374a AO-E). Besondere Beachtung verdient auch der geplante neue § 375 AO-E. Dieser erlaubt es künftig Gerichten, bei Steuerhinterziehung oder dem Einsatz, Bewerben und Inverkehrbringen von Manipulationsprogrammen zusätzlich ein Fahrverbot von einem Monat bis zu einem Jahr zu verhängen.</p>
<p class=&quot;hide_creation_date&quot;>Stand: 26. August 2026</p>
<div class=&quot;hide_image_author&quot;>
<p>Bild: Andrey Popov &#8211; stock.adobe.com</p>
</div>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Arbeitgeberleistungen zur Fußball-WM</title>
		<link>https://kanzlei-fahn.de/august_2026-arbeitgeberleistungen_zur_fussball-wm-3/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Administrator]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 31 Jul 2026 22:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuernews für Mandanten]]></category>
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					<description><![CDATA[Zuwendungen an Mitarbeiter während der Fußball-WM richtig buchen]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><img decoding="async" src="https://kanzlei-fahn.de/wp-content/uploads/arbeitgeberleistung_2_AdobeStock_53150757_gastgarten_gr_w500_h0_q80_jpg-2.jpg" /></p>
<h2>Fußball-WM</h2>
<p>Während der vergangenen Fußball-WM 2026 haben viele Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern besondere Sachleistungen zukommen lassen, die im Einzelfall Einkommensteuerpflicht auslösen. Blieb es beim gemeinsamen Fußballschauen nur im Mitarbeiterkreis, währenddessen vom Arbeitgeber nur Getränke, Snacks oder unbelegte Semmeln und Brezen (unbelegte Backwaren Bundesfinanzhof &#8211; BFH v. 3.7.2019 VI R 36/17) serviert wurden, muss das Finanzamt nicht näher darüber informiert werden. Diese zusätzlichen Annehmlichkeiten gingen steuerfrei durch.</p>
<h2>Betriebsveranstaltung</h2>
<p>Anders sieht es aber aus, wenn nicht nur die Mitarbeiter, sondern auch die Angehörigen der Beschäftigten als Begleitpersonen zum Fußballschauen eingeladen wurden und eine Bewirtung in größerem Umfang erfolgte. Hier liegt regelmäßig eine Betriebsveranstaltung vor. Wurden nicht mehr als zwei Spiele angesehen, fand bislang auch keine weitere Betriebsveranstaltung statt und überstiegen die Kosten den Freibetrag in Höhe von € 110,00 pro Arbeitnehmer (der auf Begleitpersonen entfallende Teil wird dem Arbeitnehmer zugerechnet) nicht, bleiben auch diese Events steuerfrei. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, besteht Lohnsteuerpflicht. Der Arbeitgeber kann die Steuern in diesem Fall pauschal mit einem Steuersatz von 25 % übernehmen. Seit 2026 kommt die Lohnsteuerpauschalierung allerdings nur für Betriebsveranstaltungen in Frage, die allen Mitarbeitern offenstanden.</p>
<h2>Fußball-Trikots und andere Geschenke</h2>
<p>Verteilte der Arbeitgeber T-Shirts, Karten für kostenpflichtige Public-Viewings, Getränkegutscheine oder andere Fanartikel und Annehmlichkeiten zur Fußball-WM, ist die Sachbezugsgrenze pro Mitarbeiter und Monat von € 50,00 zu beachten. Sofern diese bisher noch nicht mit anderen Zuwendungen ausgeschöpft wurde, kann diese für solche Geschenke genutzt werden. Für teurere Fanartikel sind Zuzahlungen der Mitarbeiter über die Freigrenze hinaus zur Vermeidung der Steuerpflicht zu empfehlen.</p>
<p class=&quot;hide_creation_date&quot;>Stand: 28. Juli 2026</p>
<div class=&quot;hide_image_author&quot;>
<p>Bild: KI-generiert</p>
</div>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Renovierungskosten bei Vermietung und Verpachtung</title>
		<link>https://kanzlei-fahn.de/august_2026-renovierungskosten_bei_vermietung_und_verpachtung-3/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Administrator]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 31 Jul 2026 22:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuernews für Mandanten]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://kanzlei-fahn.de/august_2026-renovierungskosten_bei_vermietung_und_verpachtung-3/</guid>

					<description><![CDATA[Aufgabe der Vermietungsabsicht bei Veräußerung]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><img decoding="async" src="https://kanzlei-fahn.de/wp-content/uploads/renovierungskosten_2_AdobeStock_623385174_V2_gr_w500_h0_q80_jpg-2.jpg" /></p>
<h2 class=&quot;Absatz&quot;><span lang=&quot;DE&quot;>Der Fall</span></h2>
<p class=&quot;Absatz&quot;><span lang=&quot;DE&quot;>Dumm gelaufen für einen Steuerpflichtigen, der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mehrerer Immobilien hatte. Der Steuerpflichtige veräußerte ein Objekt. Im Kaufvertrag verpflichtete dieser sich zur Wiederinstandsetzung des Objekts, insbesondere zur Entrümpelung und Renovierung sowie zu regelmäßigen Mietzahlungen bis zur Wiedervermietung. Diese Aufwendungen wollte er als nachträgliche Werbungskosten im Rahmen seiner Vermietungseinkünfte absetzen.</span><strong><span lang=&quot;DE&quot;> </span></strong></p>
<h2 class=&quot;Absatz&quot;><span lang=&quot;DE&quot;>Beschluss FG Bremen</span></h2>
<p class=&quot;Absatz&quot;><span lang=&quot;DE&quot;>Das Finanzgericht (FG) Bremen versagte jedoch wie das Finanzamt den Werbungskostenabzug, weil kein Zusammenhang mit den Vermietungseinkünften mehr gegeben war (rechtskräftiger Beschluss v. 27.10.2025, I V 51/25). Nach Ansicht des FG reichte es für den Werbungskostenabzug bei den Vermietungseinkünften nicht aus, dass die Renovierungs- und Entrümpelungskosten aus der Vermietung des Objektes veranlasst waren.</span><strong><span lang=&quot;DE&quot;> </span></strong></p>
<h2 class=&quot;Absatz&quot;><span lang=&quot;DE&quot;>Besserer Weg</span></h2>
<p class=&quot;Absatz&quot;><span lang=&quot;DE&quot;>Der Steuerpflichtige hätte besser die Wohnung zunächst unter Beibehaltung der Vermietungsabsicht entrümpeln und renovieren und erst im zweiten Schritt die fertig renovierte Wohnung zum Kauf anbieten sollen. Im vorliegenden Fall wurde jedoch spätestens mit Abschluss des Kaufvertrages die Vermietungsabsicht aufgegeben.</span></p>
<p class=&quot;hide_creation_date&quot;>Stand: 28. Juli 2026</p>
<div class=&quot;hide_image_author&quot;>
<p>Bild: Bnz &#8211; stock.adobe.com</p>
</div>
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