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	<title>Administrator &#8211; FAHN &amp; Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater München</title>
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	<description>Ihre Kanzlei in München in Sachen Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung</description>
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	<title>Administrator &#8211; FAHN &amp; Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater München</title>
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	<item>
		<title>Arbeitgeberleistungen zur Fußball-WM</title>
		<link>https://kanzlei-fahn.de/august_2026-arbeitgeberleistungen_zur_fussball-wm-3/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Administrator]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 31 Jul 2026 22:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuernews für Mandanten]]></category>
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					<description><![CDATA[Zuwendungen an Mitarbeiter während der Fußball-WM richtig buchen]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><img decoding="async" src="https://kanzlei-fahn.de/wp-content/uploads/arbeitgeberleistung_2_AdobeStock_53150757_gastgarten_gr_w500_h0_q80_jpg-2.jpg" /></p>
<h2>Fußball-WM</h2>
<p>Während der vergangenen Fußball-WM 2026 haben viele Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern besondere Sachleistungen zukommen lassen, die im Einzelfall Einkommensteuerpflicht auslösen. Blieb es beim gemeinsamen Fußballschauen nur im Mitarbeiterkreis, währenddessen vom Arbeitgeber nur Getränke, Snacks oder unbelegte Semmeln und Brezen (unbelegte Backwaren Bundesfinanzhof &#8211; BFH v. 3.7.2019 VI R 36/17) serviert wurden, muss das Finanzamt nicht näher darüber informiert werden. Diese zusätzlichen Annehmlichkeiten gingen steuerfrei durch.</p>
<h2>Betriebsveranstaltung</h2>
<p>Anders sieht es aber aus, wenn nicht nur die Mitarbeiter, sondern auch die Angehörigen der Beschäftigten als Begleitpersonen zum Fußballschauen eingeladen wurden und eine Bewirtung in größerem Umfang erfolgte. Hier liegt regelmäßig eine Betriebsveranstaltung vor. Wurden nicht mehr als zwei Spiele angesehen, fand bislang auch keine weitere Betriebsveranstaltung statt und überstiegen die Kosten den Freibetrag in Höhe von € 110,00 pro Arbeitnehmer (der auf Begleitpersonen entfallende Teil wird dem Arbeitnehmer zugerechnet) nicht, bleiben auch diese Events steuerfrei. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, besteht Lohnsteuerpflicht. Der Arbeitgeber kann die Steuern in diesem Fall pauschal mit einem Steuersatz von 25 % übernehmen. Seit 2026 kommt die Lohnsteuerpauschalierung allerdings nur für Betriebsveranstaltungen in Frage, die allen Mitarbeitern offenstanden.</p>
<h2>Fußball-Trikots und andere Geschenke</h2>
<p>Verteilte der Arbeitgeber T-Shirts, Karten für kostenpflichtige Public-Viewings, Getränkegutscheine oder andere Fanartikel und Annehmlichkeiten zur Fußball-WM, ist die Sachbezugsgrenze pro Mitarbeiter und Monat von € 50,00 zu beachten. Sofern diese bisher noch nicht mit anderen Zuwendungen ausgeschöpft wurde, kann diese für solche Geschenke genutzt werden. Für teurere Fanartikel sind Zuzahlungen der Mitarbeiter über die Freigrenze hinaus zur Vermeidung der Steuerpflicht zu empfehlen.</p>
<p class=&quot;hide_creation_date&quot;>Stand: 28. Juli 2026</p>
<div class=&quot;hide_image_author&quot;>
<p>Bild: KI-generiert</p>
</div>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Renovierungskosten bei Vermietung und Verpachtung</title>
		<link>https://kanzlei-fahn.de/august_2026-renovierungskosten_bei_vermietung_und_verpachtung-3/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Administrator]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 31 Jul 2026 22:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuernews für Mandanten]]></category>
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					<description><![CDATA[Aufgabe der Vermietungsabsicht bei Veräußerung]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><img decoding="async" src="https://kanzlei-fahn.de/wp-content/uploads/renovierungskosten_2_AdobeStock_623385174_V2_gr_w500_h0_q80_jpg-2.jpg" /></p>
<h2 class=&quot;Absatz&quot;><span lang=&quot;DE&quot;>Der Fall</span></h2>
<p class=&quot;Absatz&quot;><span lang=&quot;DE&quot;>Dumm gelaufen für einen Steuerpflichtigen, der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mehrerer Immobilien hatte. Der Steuerpflichtige veräußerte ein Objekt. Im Kaufvertrag verpflichtete dieser sich zur Wiederinstandsetzung des Objekts, insbesondere zur Entrümpelung und Renovierung sowie zu regelmäßigen Mietzahlungen bis zur Wiedervermietung. Diese Aufwendungen wollte er als nachträgliche Werbungskosten im Rahmen seiner Vermietungseinkünfte absetzen.</span><strong><span lang=&quot;DE&quot;> </span></strong></p>
<h2 class=&quot;Absatz&quot;><span lang=&quot;DE&quot;>Beschluss FG Bremen</span></h2>
<p class=&quot;Absatz&quot;><span lang=&quot;DE&quot;>Das Finanzgericht (FG) Bremen versagte jedoch wie das Finanzamt den Werbungskostenabzug, weil kein Zusammenhang mit den Vermietungseinkünften mehr gegeben war (rechtskräftiger Beschluss v. 27.10.2025, I V 51/25). Nach Ansicht des FG reichte es für den Werbungskostenabzug bei den Vermietungseinkünften nicht aus, dass die Renovierungs- und Entrümpelungskosten aus der Vermietung des Objektes veranlasst waren.</span><strong><span lang=&quot;DE&quot;> </span></strong></p>
<h2 class=&quot;Absatz&quot;><span lang=&quot;DE&quot;>Besserer Weg</span></h2>
<p class=&quot;Absatz&quot;><span lang=&quot;DE&quot;>Der Steuerpflichtige hätte besser die Wohnung zunächst unter Beibehaltung der Vermietungsabsicht entrümpeln und renovieren und erst im zweiten Schritt die fertig renovierte Wohnung zum Kauf anbieten sollen. Im vorliegenden Fall wurde jedoch spätestens mit Abschluss des Kaufvertrages die Vermietungsabsicht aufgegeben.</span></p>
<p class=&quot;hide_creation_date&quot;>Stand: 28. Juli 2026</p>
<div class=&quot;hide_image_author&quot;>
<p>Bild: Bnz &#8211; stock.adobe.com</p>
</div>
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			</item>
		<item>
		<title>Rentenversicherung für geringfügig Beschäftigte</title>
		<link>https://kanzlei-fahn.de/august_2026-rentenversicherung_fuer_geringfuegig_beschaeftigte-3/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Administrator]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 31 Jul 2026 22:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuernews für Mandanten]]></category>
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					<description><![CDATA[Wichtige Änderungen zum 1. Juli 2026]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><img decoding="async" src="https://kanzlei-fahn.de/wp-content/uploads/rentenversicherung_2_AdobeStock_244431058_Pensionist_gr_w500_h0_q80_jpg-2.jpg" /></p>
<h2>Geringfügige Beschäftigung</h2>
<p>Geringfügig Beschäftigte konnten bisher auf eigenen Wunsch auf die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung verzichten. Die Befreiungserklärung war während der laufenden Beschäftigung unwiderruflich und verlor erst mit Aufgabe der geringfügig entlohnten Beschäftigung ihre Wirkung. Diese oftmals als „Einbahnstraßenregelung“ bezeichnete Dauerwirkung ist in der Vergangenheit immer mehr in Kritik geraten.</p>
<h2>Neuregelung ab 1.7.2026</h2>
<p>Seit dem 1.7.2026 können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ihre Befreiungserklärung einmalig zurücknehmen. Hierzu ist der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber ein Antrag auf Aufhebung der Befreiung zu übermitteln. Ein entsprechender Mustervordruck findet sich in den aktuellen Geringfügigkeits-Richtlinien, Anhang 3. Der Arbeitgeber meldet daraufhin einen Beitragsgruppenwechsel in der Rentenversicherung über die DEÜV-Meldungen zur Sozialversicherung.</p>
<h2>Wirkung</h2>
<p>Die einmalige Aufhebung der Befreiung wirkt nur für die Zukunft, und zwar ab Beginn des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Der Aufhebungsantrag ist unwiderruflich und kann im laufenden Beschäftigungsverhältnis nicht zurückgenommen werden. Übt ein Beschäftigter mehrere geringfügige Beschäftigungen aus, mit denen er zusammen die Geringfügigkeitsgrenzen nicht übersteigt (2026: € 603,00 pro Monat), schließt der Aufhebungsantrag gegenüber einem der beiden Arbeitgeber alle Beschäftigungen ein.</p>
<p class=&quot;hide_creation_date&quot;>Stand: 28. Juli 2026</p>
<div class=&quot;hide_image_author&quot;>
<p>Bild: Monkey Business &#8211; stock.adobe.com</p>
</div>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Steuerfallen bei teilentgeltlichen Übertragungen</title>
		<link>https://kanzlei-fahn.de/august_2026-steuerfallen_bei_teilentgeltlichen_uebertragungen-3/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Administrator]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 31 Jul 2026 22:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuernews für Mandanten]]></category>
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					<description><![CDATA[BFH setzt Maßstab für Aufteilung in einen voll entgeltlichen und einen voll unentgeltlichen Teil bei gemischten Schenkungen]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><img decoding="async" src="https://kanzlei-fahn.de/wp-content/uploads/steuerfalle_2_AdobeStock_492347081_gr_w500_h0_q80_jpg-2.jpg" /></p>
<h2>Steuerfalle Gegenleistung</h2>
<p>Vielfach werden Gegenstände, meist sind es Immobilien, ganz unbeabsichtigt teilentgeltlich übertragen. Dies ist dann der Fall, wenn der Übernehmer für die unentgeltliche Übertragung von Vermögen eine Gegenleistung erbringt. Eine Gegenleistung stellt beispielsweise die Übernahme von Darlehensverbindlichkeiten des Schenkers aus der Anschaffung einer vermieteten Wohnimmobilie dar.</p>
<h2>Steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft</h2>
<p>Bei gemischten Schenkungen in Form teilentgeltlicher Übertragungen privater Immobilien müssen immer auch ertragsteuerliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden, und zwar besonders unter dem Aspekt möglicher steuerpflichtiger privater Veräußerungsgeschäfte. So löst beispielsweise die teilentgeltliche Übertragung einer vermieteten Immobilie, wenn diese beim Rechtsvorgänger im Übertragungszeitpunkt noch nicht mehr als zehn Jahre im Besitz war, regelmäßig ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft aus (§ 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz-EStG). Ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft liegt auch dann vor, wenn die Gegenleistung des Beschenkten unter den Anschaffungskosten des Übertragungsobjekts liegt.<strong> </strong></p>
<h2>BFH-Rechtsprechung</h2>
<p>Ein Vergleich der Gegenleistung des Beschenkten mit dem Gegenstandswert der freigebigen Zuwendung führt regelmäßig in die Steuerfalle! Denn für die Berechnung des Gewinns aus einem privaten Veräußerungsgeschäft muss eine Aufteilung in einen voll entgeltlichen und einen voll unentgeltlichen Teil nach dem Verhältnis der Gegenleistung zum Verkehrswert des übertragenen Wirtschaftsguts erfolgen (Bundesfinanzhof-BFH, Urt. v. 11.3.2025 &#8211; IX R 17/24). Im Streitfall, den der BFH zur teilentgeltlichen Übertragung einer vermieteten Wohnimmobilie entschieden hat, betrug der Gegenstandswert € 200.000,00, die vom Beschenkten übernommene Darlehensvaluta € 115.000,00. Dennoch errechnete sich ein ertragsteuerpflichtiger Veräußerungsgewinn für den Schenker in Höhe von rund € 40.000,00.</p>
<h2>Fazit</h2>
<p>Bei teilentgeltlichen Übertragungen von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens ist für einkommensteuerliche Zwecke eine Aufteilung in einen voll entgeltlichen und einen voll unentgeltlichen Teil nach dem Verhältnis der Gegenleistung zum Verkehrswert des übertragenen Wirtschaftsguts vorzunehmen.</p>
<p class=&quot;hide_creation_date&quot;>Stand: 28. Juli 2026</p>
<div class=&quot;hide_image_author&quot;>
<p>Bild: KI-generiert</p>
</div>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Tipp: Sonderausgaben für Berufsausbildung</title>
		<link>https://kanzlei-fahn.de/august_2026-tipp_sonderausgaben_fuer_berufsausbildung-3/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Administrator]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 31 Jul 2026 22:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuernews für Mandanten]]></category>
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					<description><![CDATA[Sonderausgabenabzug für Ausbildungs- und Studienkosten]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><img decoding="async" src="https://kanzlei-fahn.de/wp-content/uploads/berufsausbildung_2_AdobeStock_331440328_gr_w500_h0_q80_jpg-2.jpg" /></p>
<h2>Erstmalige Berufsausbildung</h2>
<p>Steuerpflichtige können Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung bzw. das Erststudium nach § 10 Absatz 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerlich geltend machen. Diese Aufwendungen gelten als Kosten der Lebensführung und sind nur als Sonderausgaben begrenzt abziehbar.<strong> </strong></p>
<h2>Abflussprinzip</h2>
<p>Sonderausgaben wirken ausschließlich im Veranlagungszeitraum des tatsächlichen Abflusses (Abflussprinzip § 11 Einkommensteuergesetz-EStG). Ein Vortrag in andere Jahre oder eine Verteilung auf mehrere Besteuerungszeiträume ist ausgeschlossen, auch wenn Studiengebühren für mehrere Jahre im Voraus zu zahlen sind.<strong> </strong></p>
<h2>Wertgrenze</h2>
<p>Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung (Erststudium außerhalb eines Dienstverhältnisses) sind bis € 6.000,00 je Kalenderjahr als Sonderausgaben abzugsfähig (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG).<strong> </strong></p>
<h2>Zweitstudium</h2>
<p>Sind bereits eine Erstausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen, sind die Kosten eines weiteren Studiums bei hinreichend konkretem Zusammenhang mit späteren Einkünften als Werbungskosten/Betriebsausgaben abziehbar. Hier greift im Unterschied zum Sonderausgabenabzug die Wertgrenze von € 6.000,00 pro Kalenderjahr nicht.<strong> </strong></p>
<h2>Allgemeinbildung</h2>
<p>Ein Sonderausgaben- bzw. Werbungskostenabzug setzt voraus, dass die Ausbildung einen Bezug zu einer geplanten Berufsausübung hat. Dient die Bildungsmaßnahme der bloßen Allgemeinbildung oder Persönlichkeitsentfaltung, liegen weder Sonderausgaben i. S. d. Berufsausbildung noch Werbungskosten/Betriebsausgaben vor.</p>
<p class=&quot;hide_creation_date&quot;>Stand: 28. Juli 2026</p>
<div class=&quot;hide_image_author&quot;>
<p>Bild: Kzenon &#8211; stock.adobe.com</p>
</div>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>International: Besteuerung ausländischer Beteiligungsprämien</title>
		<link>https://kanzlei-fahn.de/august_2026-international_besteuerung_auslaendischer_beteiligungspraemien-3/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Administrator]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 31 Jul 2026 22:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuernews für Mandanten]]></category>
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					<description><![CDATA[Anhängiges BFH-Verfahren zum Begriff „Einkunftsteile“ i. S. der Rückfallklausel § 50d EStG]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><img decoding="async" src="https://kanzlei-fahn.de/wp-content/uploads/international_2_AdobeStock_115217648_gr_w500_h0_q80_jpg-2.jpg" /></p>
<h2 class=&quot;Absatz&quot;><span lang=&quot;DE&quot;>DBA-Regelung und Rückfallklausel </span></h2>
<p class=&quot;Absatz&quot;><span lang=&quot;DE&quot;>Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit eines in Deutschland ansässigen und im Ausland tätigen Steuerpflichtigen werden nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) im Regelfall im Tätigkeitsstaat besteuert. Deutschland stellt die Einkünfte unter Progressionsvorbehalt steuerfrei. In Fällen, in denen die Einkünfte im Tätigkeitsstaat nicht besteuert werden, kann Deutschland als Ansässigkeitsstaat die Einkünfte – entgegen den Regelungen im DBA – der Besteuerung unterwerfen (sogenannte Subject-to-tax-Klausel, § 50d Abs 9 Satz 4 Einkommensteuergesetz-EStG).</span><span lang=&quot;DE&quot;> </span></p>
<h2 class=&quot;Absatz&quot;><span lang=&quot;DE&quot;>Sachverhalt</span></h2>
<p class=&quot;Absatz&quot;><span lang=&quot;DE&quot;>Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich vor Kurzem mit dem Fall einer in Luxemburg bis zu 50 % steuerfreien Beteiligungsprämie zu beschäftigen. Ein in Deutschland ansässiger und in Luxemburg tätiger Steuerpflichtiger erhielt von seinem Arbeitgeber eine solche Prämie. Das Finanzamt behandelte die Prämie als steuerpflichtig.</span><strong><span lang=&quot;DE&quot;> </span></strong></p>
<h2 class=&quot;Absatz&quot;><span lang=&quot;DE&quot;>BFH-Beschluss</span></h2>
<p class=&quot;Absatz&quot;><span lang=&quot;DE&quot;>Der BFH hat im Beschluss vom 4.3.2026 (VI B 44/25) entschieden, dass die im Rahmen der Rückfallklausel unterliegenden „Einkunftsteile“ im Rahmen des Hauptsacheverfahrens näher zu bestimmen sind. Was darunter zu verstehen ist, sei höchstrichterlich bislang nicht geklärt. Vergleichbare Sachverhalte sollten bis zu einer abschließenden höchstrichterlichen Entscheidung durch Einspruch offengehalten werden.</span></p>
<p class=&quot;hide_creation_date&quot;>Stand: 28. Juli 2026</p>
<div class=&quot;hide_image_author&quot;>
<p>Bild: beeboys &#8211; stock.adobe.com</p>
</div>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Versagung des Ausgabenabzugs in Zweifelsfällen</title>
		<link>https://kanzlei-fahn.de/august_2026-versagung_des_ausgabenabzugs_in_zweifelsfaellen-3/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Administrator]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 31 Jul 2026 22:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuernews für Mandanten]]></category>
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					<description><![CDATA[Wenn der Betriebsprüfer auf § 160 Abgabenordnung zurückgreift]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><img decoding="async" src="https://kanzlei-fahn.de/wp-content/uploads/versagung_2_AdobeStock_529027855_gr_w500_h0_q80_jpg-2.jpg" /></p>
<h2>Rechtsgrundlage</h2>
<p>Besonders im Rahmen von Betriebsprüfungen wird oftmals auf den § 160 Abgabenordnung &#8211; AO) zurückgegriffen. Die Vorschrift untersagt den Abzug von Schulden und anderen Lasten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzbehörde nicht nachkommt, die Gläubiger oder die Empfänger der Leistungen genau zu benennen. Die Vorschrift findet generell auf alle Aufwendungen Anwendung, auch wenn – im Privatbereich – außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. </p>
<h2>Voraussetzungen</h2>
<p>Ein Benennungsverlangen des Finanzamtes setzt voraus, dass für die Ausgabe keine Abzugsbeschränkung besteht. Nicht zwingend ist, dass sich die Ausgabe unmittelbar gewinnmindernd auswirkt. Eine Gewinnminderung kann sich nach einer Aktivierung auch durch Abschreibungen ergeben. Das Benennungsverlangen setzt auch voraus, dass der Zahlungsempfänger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Inland steuerpflichtig ist.</p>
<h2>Beispiele</h2>
<p>Anwendungsbeispiele für das Ausgabenabzugsverbot nach § 160 AO sind u. a. Geschäfte ohne Rechnungen bzw. Barzahlgeschäfte, ungewöhnliche Zahlungsmodalitäten oder Schwarzarbeit. Im Einzelfall kommt es auf die subjektive Sicht des Zahlenden an.</p>
<p class=&quot;hide_creation_date&quot;>Stand: 28. Juli 2026</p>
<div class=&quot;hide_image_author&quot;>
<p>Bild: Rawpixel.com &#8211; stock.adobe.com</p>
</div>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Eigentumsgarantie in Deutschland schützen</title>
		<link>https://kanzlei-fahn.de/august_2026-eigentumsgarantie_in_deutschland_schuetzen-3/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Administrator]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 31 Jul 2026 22:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuernews für Mandanten]]></category>
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					<description><![CDATA[Bundesregierung setzt Vergesellschaftungsbestreben von Wohnungen Grenzen]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><img decoding="async" src="https://kanzlei-fahn.de/wp-content/uploads/eigentumsgarantie_2_AdobeStock_533888080_gr_w500_h0_q80_jpg-2.jpg" /></p>
<h2 class=&quot;Absatz&quot;><span lang=&quot;DE&quot;>Vergesellschaftung</span></h2>
<p class=&quot;Absatz&quot;><span lang=&quot;DE&quot;>Das Berliner Abgeordnetenhaus sorgte vor rund einem Vierteljahr mit einem Vergesellschaftungsrahmengesetz für Furore. Rechtsgrundlage für den umstrittenen Aktionsvorstoß ist der Artikel 15 Grundgesetz. Darin heißt es, dass „Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden“ können.</span><span lang=&quot;DE&quot;> </span></p>
<h2 class=&quot;Absatz&quot;><span lang=&quot;DE&quot;>Zeichen für Investitionssicherheit</span></h2>
<p class=&quot;Absatz&quot;><span lang=&quot;DE&quot;>Das umstrittene Berliner Gesetz sieht die Überführung von bis zu 220.000 Wohnungen in Gemeineigentum vor. Die Bundesregierung kontert nun mit einer bundesrechtlichen Rahmenregelung zum Schutz von Investitionen auf dem Wohnungsmarkt. Eine entsprechende Beschlussvorlage wurde in der Sonderbauministerkonferenz im Juni 2026 gefasst.</span></p>
<p class=&quot;hide_creation_date&quot;>Stand: 28. Juli 2026</p>
<div class=&quot;hide_image_author&quot;>
<p>Bild: ah_fotobox &#8211; stock.adobe.com</p>
</div>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Ferienjobs für Schüler und Studenten</title>
		<link>https://kanzlei-fahn.de/juli_2026-ferienjobs_fuer_schueler_und_studenten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Administrator]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 30 Jun 2026 22:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuernews für Mandanten]]></category>
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					<description><![CDATA[Sozialversicherungspflicht von Schülern bei Ferienjobs]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><img decoding="async" src="https://kanzlei-fahn.de/wp-content/uploads/Ferienjobs_AdobeStock_450034659_Ferienjobs_V2_w500_h0_q80_jpg.jpg" /></p>
<h2 class=&quot;Absatz&quot;><span lang=&quot;DE&quot;>Befristete Ferienbeschäftigungen </span></h2>
<p class=&quot;Absatz&quot;><span lang=&quot;DE&quot;>Ferienjobs liegen im Regelfall innerhalb der Zeitgrenzen von drei Monaten oder insgesamt 70 Arbeitstagen, sodass die Voraussetzungen für eine sozialversicherungsfreie zeitlich geringfügige Beschäftigung in den meisten Fällen erfüllt sein dürften. Gemäß den Geringfügigkeitsrichtlinien können Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer in einer kurzfristigen Beschäftigung 3 Monate oder 70 Arbeitstage beschäftigt sein. In die Berechnung der maßgeblichen Zeitgrenzen sind alle Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahres zusammenzurechnen. Voraussetzung ist jeweils, dass keine berufsmäßige Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze vorliegt. Die berufsmäßige Ausübung eines Ferienjobs scheidet bei Schülerinnen bzw. Schülern regelmäßig aus, solange diese nicht aus der Schule entlassen sind. Bei Ferienbeschäftigungen beispielsweise zwischen Abitur und Studium ist eine berufsmäßige Beschäftigung stets zu prüfen.</span></p>
<h2 class=&quot;Absatz&quot;><span lang=&quot;DE&quot;>Immatrikulierte Studierende</span></h2>
<p class=&quot;Absatz&quot;><span lang=&quot;DE&quot;>Studentinnen und Studenten, die an einer Hochschule, Fachhochschule oder Akademie immatrikuliert sind, sind grundsätzlich sozialversicherungsfrei. Voraussetzung ist, dass der Ferienjob in den Semesterferien ausgeübt wird.</span></p>
<h2 class=&quot;Absatz&quot;><span lang=&quot;DE&quot;>Unfallversicherung</span></h2>
<p class=&quot;Absatz&quot;><span lang=&quot;DE&quot;>Für Schüler besteht Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Beiträge hierfür hat die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber aufzubringen. Auch für Studierende ist die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung zu beachten. Grundsätzlich sind Ferienjobber wie Aushilfen zu behandeln. Die Arbeitsentgelte sind im Jahreslohnnachweis der Berufsgenossenschaft zu melden. </span></p>
<p class=&quot;hide_creation_date&quot;>Stand: 25. Juni 2026</p>
<div class=&quot;hide_image_author&quot;>
<p>Bild: fizkes &#8211; stock.adobe.com</p>
</div>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Familienheimfahrten</title>
		<link>https://kanzlei-fahn.de/juli_2026-familienheimfahrten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Administrator]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 30 Jun 2026 22:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuernews für Mandanten]]></category>
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					<description><![CDATA[Wann das Finanzamt mangels Belege schätzen darf]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><img decoding="async" src="https://kanzlei-fahn.de/wp-content/uploads/Familienheimfahrten_AdobeStock_213911065_Familie_w500_h0_q80_jpg.jpg" /></p>
<h2 class=&quot;Absatz&quot;><span lang=&quot;DE&quot;>Werbungskosten</span></h2>
<p class=&quot;Absatz&quot;><span lang=&quot;DE&quot;>Finanzämter erkennen Familienheimfahrten bei notwendiger doppelter Haushaltsführung einmal pro Woche an. Steuerpflichtige können für die wöchentlichen Hin- und Rückfahrten mit dem eigenen Pkw eine Entfernungspauschale in Höhe von € 0,38 pro Entfernungskilometer oder die tatsächlichen Kosten geltend machen (§ 9 Abs 1 Nr. 5 Einkommensteuergesetz &#8211; EStG). Für den Nachweis der Familienheimfahrten tragen Steuerpflichtige die Feststellungslast.</span></p>
<h2 class=&quot;Absatz&quot;><span lang=&quot;DE&quot;>Mitfahrzentrale</span></h2>
<p class=&quot;Absatz&quot;><span lang=&quot;DE&quot;>Nutzt die oder der Steuerpflichtige für Familienheimfahrten über die Mitfahrzentrale gebuchte Mitfahrgelegenheiten, sind die Fahrten analog nachzuweisen. Als geeignete Nachweise für gebuchte Mitfahrten gelten nach der Rechtsprechung Screenshots der Buchungen. Andernfalls kann das Finanzamt die Aufwendungen schätzen, wie das Sächsische Finanzgericht (FG) entschieden hat (Urt. v. 15.5.2024, 8 K 1068/23). Im Streitfall erklärte ein Steuerpflichtiger 43 Familienheimfahrten, die er angeblich mit der Bahn durchgeführt hatte. Im Nachgang stellte sich heraus, dass der Steuerpflichtige Mitfahrgelegenheiten genutzt und die Fahrer bar bezahlt hatte. </span></p>
<h2 class=&quot;Absatz&quot;><span lang=&quot;DE&quot;>Schätzung</span></h2>
<p class=&quot;Absatz&quot;><span lang=&quot;DE&quot;>Das Finanzamt kürzte die Anzahl der Familienheimfahrten auf zwei Familienheimfahrten pro Monat. Das FG sah die Schätzung für gerechtfertigt an. Eine Schätzung darf den Steuerpflichtigen nicht besserstellen, weshalb die Reduzierung der Fahrten gerechtfertigt sei.</span></p>
<p class=&quot;hide_creation_date&quot;>Stand: 25. Juni 2026</p>
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<p>Bild: Prostock-studio &#8211; stock.adobe.com</p>
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