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	<title>FAHN &amp; Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater München</title>
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	<description>Ihre Kanzlei in München in Sachen Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung</description>
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	<title>FAHN &amp; Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater München</title>
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	<item>
		<title>Elektronische Führung ergänzender Entgeltunterlagen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Administrator]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 30 Sep 2026 22:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuernews für Mandanten]]></category>
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					<description><![CDATA[Befreiungsmöglichkeit der Arbeitgeber endet zum Jahresende 2026]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><img decoding="async" src="https://kanzlei-fahn.de/wp-content/uploads/AdobeStock_928200024_Aussenpruefung_Rechte_und_Pflichten_V1_w500_h0_q80_jpg.jpg" /></p>
<h2 class=&quot;Absatz&quot;><span lang=&quot;DE&quot;>Änderungen zum Jahreswechsel 2027 </span></h2>
<p class=&quot;Absatz&quot;><span lang=&quot;DE&quot;>Für Arbeitgeber endet zum Jahresende 2026 die befristete Befreiungsmöglichkeit von der elektronischen Führung ergänzender Entgeltunterlagen. Das heißt, dass ab 2027 alle Arbeitgeber, die sich bisher auf Antrag haben befreien lassen, diesen Pflichten nachkommen müssen.</span><strong><span lang=&quot;DE&quot;> </span></strong></p>
<h2 class=&quot;Absatz&quot;><span lang=&quot;DE&quot;>Ergänzende Unterlagen</span></h2>
<p class=&quot;Absatz&quot;><span lang=&quot;DE&quot;>Was als „ergänzende Unterlagen“ anzusehen ist, regelt § 8 Abs. 2 der „Verordnung über die Berechnung, Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages“ (BVV). Unter anderem sind in der Rechtsgrundlage genannt die Anträge von Minijobbern zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, Nachweise der Elterneigenschaft, Erklärungen zur Inanspruchnahme einer Pflegezeit oder Bescheide der Krankenkassen über die Feststellung der Versicherungspflicht. Diese Unterlagen werden bzw. wurden den Arbeitgeberinnen bzw. den Arbeitgebern von den zuständigen Stellen im Regelfall bereits in elektronischer Form zur Verfügung gestellt.</span><strong><span lang=&quot;DE&quot;> </span></strong></p>
<h2 class=&quot;Absatz&quot;><span lang=&quot;DE&quot;>Dateiformen</span></h2>
<p class=&quot;Absatz&quot;><span lang=&quot;DE&quot;>Mögliche Dateiformen sind PDF-Dateien oder Bilddateien in den gängigen Formaten pdf, jpg, bmp, png oder tiff. Die Speicherung hat nach den Vorgaben der „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)“ zu erfolgen. Bei Unterlagen mit Unterschriftserfordernis durch die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer, wie z. B. der Befreiungsantrag zur Rentenversicherungspflicht bei geringfügig Beschäftigten, genügt eine Speicherung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur. Dokumente, die der Arbeitgeber in Papierform erhält, muss dieser in ein elektronisches Format (durch Einscannen und Speicherung als pdf-Datei) umwandeln.</span></p>
<p class=&quot;hide_creation_date&quot;>Stand: 27. September 2026</p>
<div class=&quot;hide_image_author&quot;>
<p>Bild: Jo Panuwat D &#8211; stock.adobe.com</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Reform der Betriebsprüfung</title>
		<link>https://kanzlei-fahn.de/oktober_2026-reform_der_betriebspruefung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Administrator]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 30 Sep 2026 22:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuernews für Mandanten]]></category>
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					<description><![CDATA[Neue Außenprüfungsordnung ersetzt Betriebsprüfungsordnung 2000]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><img decoding="async" src="https://kanzlei-fahn.de/wp-content/uploads/buchfuehrung_2_Anzahlungsrechnungen_AdobeStock_167657284_gr_w500_h0_q80_jpg.jpg" /></p>
<h2 class=&quot;Absatz&quot;><span lang=&quot;DE&quot;>Außenprüfung </span></h2>
<p class=&quot;Absatz&quot;><span lang=&quot;DE&quot;>Aus der bisherigen Betriebsprüfungsordnung 2000 (BpO2000) wird die „Außenprüfungsordnung“ (ApO). Der Bundesrat hat am 10.7.2026 der neuen Verwaltungsvorschrift zugestimmt. Die Änderungen betreffen insbesondere Anpassungen zur Beschleunigung von Außenprüfungen sowie Anpassungen an die geänderten gesetzlichen Vorschriften zur Außenprüfung in der Abgabenordnung. § 2 ApO enthält Regelungen zur risikoorientierten Prüfung. Die Verwaltungsvorschrift in § 4 BpO2000 betreffend zeitnahe Betriebsprüfungen wurde gestrichen. Die bisherige Nachrangigkeit einer Prüfung an Amtsstelle gegenüber einer Prüfung in den Wohnräumen ist gestrichen worden (§ 7 ApO).</span><strong><span lang=&quot;DE&quot;> </span></strong></p>
<h2 class=&quot;Absatz&quot;><span lang=&quot;DE&quot;>Rahmenvereinbarungen</span></h2>
<p class=&quot;Absatz&quot;><span lang=&quot;DE&quot;>Für Steuerpflichtige von Relevanz sind die in § 8 ApO gelisteten möglichen und nicht möglichen Regelungen für Rahmenvereinbarungen zur konkreten Mitwirkung bei Außenprüfungen. Überarbeitet und aktualisiert wurden auch die Vorschriften zum qualifizierten Mitwirkungsverlangen (§ 9 ApO).</span><strong><span lang=&quot;DE&quot;> </span></strong></p>
<h2 class=&quot;Absatz&quot;><span lang=&quot;DE&quot;>Größenklassen 2027 </span></h2>
<p class=&quot;Absatz&quot;><span lang=&quot;DE&quot;>Mit Wirkung ab 2027 werden die Umsatz- und Gewinngrenzen für als „Großbetriebe“ geltende Handelsbetriebe, Fertigungsbetriebe und Freie Berufe angepasst (BMF v. 27.4.2026, IV D 2 &#8211; S 1450/00014/005/012). Beispielsweise gelten Handelsbetriebe ab 2027 als Großbetriebe ab einem Umsatzerlös von € 14,7 Mio. (bisher € 14,0 Mio.) bzw. einem steuerlichen Gewinn von € 840.000,00 (bisher € 800.000,00). Die bisherigen Umsatz- und Gewinngrenzen für kleine und mittlere Betriebe bleiben unverändert.</span></p>
<p class=&quot;hide_creation_date&quot;>Stand: 27. September 2026</p>
<div class=&quot;hide_image_author&quot;>
<p>Bild: ijeab &#8211; stock.adobe.com</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Neues Verpackungsrecht</title>
		<link>https://kanzlei-fahn.de/oktober_2026-neues_verpackungsrecht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Administrator]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 30 Sep 2026 22:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuernews für Mandanten]]></category>
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					<description><![CDATA[Neuregelungen für Berufsträger]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><img decoding="async" src="https://kanzlei-fahn.de/wp-content/uploads/verpackungsrecht_2_AdobeStock_1305472079_Standortfoerdergesetz_V1_gr_w500_h0_q80_jpg.jpg" /></p>
<h2>Verpackungsrecht</h2>
<p>Seit dem 12.8.2026 gilt das neue Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG, BGBl. I Nr. 207 vom 17.7.2026). Mit der Neufassung wurde das deutsche Verpackungsrecht an die neue EU-Verpackungsverordnung angepasst. Die wesentlichen steuerlich relevanten Neuerungen betreffen u. a. die Vollständigkeitserklärung sowie die neue Schulungspflicht für alle Wirtschaftsprüferinnen bzw. Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüferinnen bzw. Buchprüfer.</p>
<h2>Vollständigkeitserklärung</h2>
<p>§ 10 VerpackDG regelt die Prüfung der Vollständigkeitserklärung durch Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer. Gemäß den aktuellen Hinweisen der Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) zur Prüfung der Vollständigkeitserklärung 2026 ist für das Bezugsjahr 2026 – wie für alle anderen Bezugsjahre auch – für jeden Hersteller nur eine Vollständigkeitserklärung zu prüfen und zu hinterlegen.<strong> </strong></p>
<h2>Vorlagen beim Umweltbundesamt</h2>
<p>§ 50 Abs. 5 Satz 2 VerpackDG regelt Einzelheiten zur dem Umweltbundesamt vorzulegenden Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers/vereidigten Buchprüfers über die ordnungsgemäße Ermittlung der Kosten und Ausgaben. Die Bescheinigungen sind u. a. für die Genehmigung des Gesamtumlageaufkommens erforderlich.<strong> </strong></p>
<h2>Pflichtschulungen</h2>
<p>Nach dem neuen Verpackungsrecht beschränken sich die Pflichtschulungen bei der ZSVR nicht wie bisher auf die Abteilung 1 des Prüferregisters, sondern erstrecken sich auch auf die Abteilung 2 und damit auf alle Berufsträgerinnen bzw. Berufsträger.</p>
<p class=&quot;hide_creation_date&quot;>Stand: 27. September 2026</p>
<div class=&quot;hide_image_author&quot;>
<p>Bild: Nirusmee &#8211; stock.adobe.com</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Einkommensteuerreformgesetz 2027</title>
		<link>https://kanzlei-fahn.de/oktober_2026-einkommensteuerreformgesetz_2027/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Administrator]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 30 Sep 2026 22:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuernews für Mandanten]]></category>
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					<description><![CDATA[Bundesregierung legt Referentenentwurf vor]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><img decoding="async" src="https://kanzlei-fahn.de/wp-content/uploads/AdobeStock_1023155858_Saeumnis-_und_Verspaetungszuschlaege_V2_w500_h0_q80_jpg-1.jpg" /></p>
<h2>Steuertarif</h2>
<p>Der Grundfreibetrag soll 2027 von € 12.348,00 auf € 12.564,00 angehoben werden. Ab 2028 soll eine weitere Anhebung auf € 12.900,00 erfolgen. Die Reichensteuer greift künftig bereits ab einem zu versteuernden Einkommen von € 250.000,00 mit einem Steuersatz von 45 % und ab einem Einkommen von € 280.000,00 mit 47 %.</p>
<h2>Arbeitnehmer</h2>
<p>Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer sollen einen höheren Werbungskosten-Pauschbetrag erhalten. Dieser soll von bisher € 1.230,00 auf € 1.430,00 angehoben werden.</p>
<h2>Kindergeld und Kinderfreibeträge</h2>
<p>Der Kinderfreibetrag soll 2027 für jeden Elternteil von € 3.414,00 auf € 3.564,00 angehoben werden. 2028 soll eine weitere Erhöhung um € 90,00 auf € 3.654,00 folgen. Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf bleibt bei € 1.464,00 pro Elternteil. In Summe betragen die Freibeträge ab 2027 € 10.056,00 und 2028 € 10.236,00. Kindergeld und Kinderfreibeträge werden im Übrigen nicht parallel gewährt. Nach § 31 Satz 1 EStG wird die steuerliche Freistellung des Existenzminimums eines Kindes einschließlich des Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarfs entweder durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG oder durch Kindergeld bewirkt. Die Finanzämter führen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung eine Günstigerprüfung durch. Ist die Steuerentlastung durch die Kinderfreibeträge höher, werden diese gewährt und das bereits ausgezahlte Kindergeld der zu zahlenden Einkommensteuer hinzugerechnet.<strong> </strong></p>
<h2>Handwerkerleistungen</h2>
<p>Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen wird reduziert: Lohnleistungen sollen künftig nur noch zu 15 % (bisher 20 %) und bis zu einem Höchstbetrag von € 900,00 (bisher € 1.200,00) steuerlich berücksichtigt werden können.</p>
<h2>Minijobs</h2>
<p>Der einheitliche Pauschsteuersatz für Minijobs wird von bisher 2 % auf 5 % angehoben.</p>
<h2>Sonn- und Feiertagsarbeit</h2>
<p>Der für die Berechnung steuerfreier Sonn- und Feiertagszuschläge maßgebliche Grundlohn soll von € 50,00 auf € 75,00 pro Stunde angehoben werden. Der Grundlohn für Nachtzuschläge bleibt unverändert bei € 50,00 pro Stunde. Darüber hinaus sollen die Zuschläge künftig auch in derselben Höhe wie bei der Einkommensteuer sozialversicherungsfrei sein, soweit es sich um tarifliche Zuschläge handelt. Für nicht tariflich geregelte Sonn- und Feiertagszuschläge sowie für Nachtzuschläge bleibt es bei der bisherigen Regelung (Freibetrag von € 25,00/Stunde).</p>
<p class=&quot;hide_creation_date&quot;>Stand: 27. September 2026</p>
<div class=&quot;hide_image_author&quot;>
<p>Bild: THAWEERAT &#8211; stock.adobe.com</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Tipp: Steuerfreier Erwerb des Familienwohnheims</title>
		<link>https://kanzlei-fahn.de/oktober_2026-tipp_steuerfreier_erwerb_des_familienwohnheims/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Administrator]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 30 Sep 2026 22:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuernews für Mandanten]]></category>
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					<description><![CDATA[BFH-Urteil ändert bisherige Gestaltungspraxis]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><img decoding="async" src="https://kanzlei-fahn.de/wp-content/uploads/AdobeStock_245781107_Jahressteuergesetz_2024_V1_w500_h0_q80_jpg.jpg" /></p>
<h2 class=&quot;Absatz&quot;><span lang=&quot;DE&quot;>Familienwohnheim</span></h2>
<p class=&quot;Absatz&quot;><span lang=&quot;DE&quot;>Als Familienwohnheim i. S. des Erbschaftsteuerrechts gilt eine von der Erblasserin bzw. vom Erblasser bis zum Erbfall zu eigenen Wohnzwecken genutzte Immobilie. Im Familienwohnheim muss sich der Mittelpunkt des familiären Lebens des Erblassers befunden haben. Nicht als Familienwohnheim zählen die Ferienwohnung oder das Wochenendhaus.</span><span lang=&quot;DE&quot;> </span></p>
<h2 class=&quot;Absatz&quot;><span lang=&quot;DE&quot;>Steuerfreier Erwerb </span></h2>
<p class=&quot;Absatz&quot;><span lang=&quot;DE&quot;>Kinder erben ein Familienwohnheim steuerfrei, wenn diese unmittelbar nach dem Erbfall dort einziehen und darin mindestens zehn Jahre wohnen bleiben und die Wohnfläche der Erblasserwohnung nicht mehr als 200 Quadratmeter beträgt (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c Erbschaftsteuergesetz &#8211; ErbStG).</span> </p>
<p class=&quot;Absatz&quot;><span lang=&quot;DE&quot;>Unklar war bisher, ob sich die Steuerbefreiung auch auf benachbarte Grundstücke mit separaten Flurstücknummern erstreckt, die vom Erblasser/Schenker als Garten- oder Wegeflächen mitgenutzt worden sind. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun in einem aktuellen Urteil geklärt, dass solche zusätzlichen Garten- oder Wegeflächen von der Steuerfreiheit sehr wohl erfasst sind, soweit diese zusammen mit dem Flurstück, auf dem sich das Familienwohnheim befindet, zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst sind.</span> </p>
<p class=&quot;Absatz&quot;><span lang=&quot;DE&quot;>Was als wirtschaftliche Einheit gilt, wird durch das Belegenheitsfinanzamt festgestellt (Urt. v. 17.6.2026 II R 27/23).</span><span lang=&quot;DE&quot;> </span></p>
<h2 class=&quot;Absatz&quot;><span lang=&quot;DE&quot;>Folgen für die Praxis</span></h2>
<p class=&quot;Absatz&quot;><span lang=&quot;DE&quot;>Die gängige Gestaltungspraxis bestand bisher darin, angrenzende Nachbargrundstücke mit dem Grundstück zu vereinen, auf dem das Familienhaus stand. Diese Vorgehensweise dürfte künftig entfallen, da der BFH Grundstücksvereinigungen eher als „Steuerumgehung“ ansieht. Künftig dürfte eine Gärtnerin bzw. ein Gärtner, die bzw. der die einzelnen Flächen optisch vereinigt, dem Grundbuch vorzuziehen sein.</span></p>
<p class=&quot;hide_creation_date&quot;>Stand: 27. September 2026</p>
<div class=&quot;hide_image_author&quot;>
<p>Bild: djdarkflower &#8211; stock.adobe.com</p>
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			</item>
		<item>
		<title>International: Passive Entstrickung</title>
		<link>https://kanzlei-fahn.de/oktober_2026-international_passive_entstrickung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Administrator]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 30 Sep 2026 22:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuernews für Mandanten]]></category>
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					<description><![CDATA[BFH hält Besteuerung stiller Reserven bei passiver Entstrickung für rechtmäßig]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><img decoding="async" src="https://kanzlei-fahn.de/wp-content/uploads/passive_2_AdobeStock_1404184979_gr_w500_h0_q80_jpg.jpg" /></p>
<h2 class=&quot;Absatz&quot;><span lang=&quot;DE&quot;>Passive Entstrickung</span></h2>
<p class=&quot;Absatz&quot;><span lang=&quot;DE&quot;>Als passive Entstrickung bezeichnet man die vorzeitige Besteuerung stiller Reserven, ohne dass der Unternehmer ein Wirtschaftsgut entnimmt, verlagert bzw. irgendwelche Maßnahmen ergreift. Das deutsche Besteuerungsrecht wird vielmehr allein durch eine Gesetzesänderung, meist durch den Neuabschluss oder die Änderung eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA), ausgelöst. Durch diese Gesetzesänderung wird das deutsche Besteuerungsrecht ausgeschlossen oder beschränkt. Nach § 4 Abs. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) und § 12 Abs. 1 Satz 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) steht der Ausschluss oder die Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts an einem Wirtschaftsgut einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke gleich.</span> </p>
<h2 class=&quot;Absatz&quot;><span lang=&quot;DE&quot;>BFH-Urteile</span></h2>
<p class=&quot;Absatz&quot;><span lang=&quot;DE&quot;>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei Urteilen (v. 19.11.2025 I R 41/22 und I R 6/23) die Möglichkeit der Besteuerung stiller Reserven bei bloßer Rechtsänderung bejaht. In beiden Fällen ging es um neue bzw. geänderte Doppelbesteuerungsabkommen.</span><strong><span lang=&quot;DE&quot;> </span></strong></p>
<h2 class=&quot;Absatz&quot;><span lang=&quot;DE&quot;>Fazit</span></h2>
<p class=&quot;Absatz&quot;><span lang=&quot;DE&quot;>Rechtsänderungen in DBAs sollten genau beobachtet werden. Entsprechende Gestaltungen können dann noch vor Inkrafttreten der Rechtsänderungen erfolgen. Sollte es zur rechtmäßigen Besteuerung eines passiven Entstrickungsgewinns kommen, kann die Möglichkeit in Anspruch genommen werden, die Steuern nach § 4g EStG zinslos stunden zu lassen und in fünf gleichen Jahresraten zu zahlen. </span></p>
<p class=&quot;hide_creation_date&quot;>Stand: 27. September 2026</p>
<div class=&quot;hide_image_author&quot;>
<p>Bild: Liubomir &#8211; stock.adobe.com</p>
</div><p>The post <a href="https://kanzlei-fahn.de/oktober_2026-international_passive_entstrickung/">International: Passive Entstrickung</a> first appeared on <a href="https://kanzlei-fahn.de">FAHN & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater München</a>.</p>]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Meldung von Kryptoanlagen</title>
		<link>https://kanzlei-fahn.de/oktober_2026-meldung_von_kryptoanlagen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Administrator]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 30 Sep 2026 22:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuernews für Mandanten]]></category>
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					<description><![CDATA[Erweiterung des automatischen Informationsaustausches auf Kryptoanlagen]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><img decoding="async" src="https://kanzlei-fahn.de/wp-content/uploads/krypto_2_AdobeStock_286062846_Informationsaustausch_gr_w500_h0_q80_jpg.jpg" /></p>
<h2 class=&quot;Absatz&quot;><span lang=&quot;DE&quot;>Automatischer Informationsaustausch</span></h2>
<p class=&quot;Absatz&quot;><span lang=&quot;DE&quot;>Zum Jahreswechsel 2025/2026 trat das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226“ in Kraft (BGBl. I Nr. 353 v. 23.12.2025). Dieses Gesetzespaket enthielt u. a. auch das „Gesetz über die Meldepflicht von Anbietern und den automatischen Austausch von Informationen in Steuersachen bei Kryptowerte-Dienstleistungen“ (Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz – KStTG). Inländische Kryptodienstleister müssen danach jährlich zum 31. Juli, erstmalig am 31.7.2027, Name, Anschrift sowie Steuer-Identifikationsnummer ihrer Nutzer sowie die Art des zu meldenden Kryptowertes, alle An- und Verkäufe oder Tauschaktionen gegen eine FIAT-Währung dem Bundeszentralamt für Steuern melden.</span><strong><span lang=&quot;DE&quot;> </span></strong></p>
<h2 class=&quot;Absatz&quot;><span lang=&quot;DE&quot;>Internationaler Datenaustausch</span></h2>
<p class=&quot;Absatz&quot;><span lang=&quot;DE&quot;>Deutschland gibt diese Daten im Rahmen des internationalen Informationsaustausches bei ausländischen Nutzern an die betreffenden Länder weiter. Im Austausch erhält das Bundeszentralamt für Steuern Informationen deutscher Steuerpflichtiger aus dem Ausland. Der gegenseitige Austausch basiert auf einer Zusatzvereinbarung aus 2023, welche aktuell in nationales Recht umgesetzt wird (Gesetzentwurf vom 16.7.2026, BT-Drucks. 21/7194). Die Zusatzvereinbarung weitet den automatischen Informationsaustausch auf neue digitale Finanzprodukte, Derivate, die sich auf Kryptowerte beziehen, sowie auf Beteiligungen an Investmentunternehmen, die in Kryptowerte investieren, aus.</span></p>
<p class=&quot;hide_creation_date&quot;>Stand: 27. September 2026</p>
<div class=&quot;hide_image_author&quot;>
<p>Bild: ginettigino &#8211; stock.adobe.com</p>
</div><p>The post <a href="https://kanzlei-fahn.de/oktober_2026-meldung_von_kryptoanlagen/">Meldung von Kryptoanlagen</a> first appeared on <a href="https://kanzlei-fahn.de">FAHN & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater München</a>.</p>]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Kleinunternehmer aufgepasst!</title>
		<link>https://kanzlei-fahn.de/oktober_2026-kleinunternehmer_aufgepasst_/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Administrator]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 30 Sep 2026 22:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuernews für Mandanten]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://kanzlei-fahn.de/oktober_2026-kleinunternehmer_aufgepasst_/</guid>

					<description><![CDATA[Wichtige Ausnahmen von der allgemeinen Abgabebefreiung]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><img decoding="async" src="https://kanzlei-fahn.de/wp-content/uploads/kleinunternehmer_2_AdobeStock_549672181_gr_w500_h0_q80_jpg.jpg" /></p>
<p><strong>Kleinunternehmer  </strong></p>
<p>Als Kleinunternehmer gilt, wer im vorangegangenen Kalenderjahr einen Gesamtumsatz von nicht mehr als € 25.000,00 erzielt hat und im laufenden Jahr € 100.000,00 nicht überschreitet. Solche Unternehmen müssen grundsätzlich keine Umsatzsteuererklärungen mehr abgeben.</p>
<p><strong>Ausnahmen</strong></p>
<p>Es gibt allerdings drei Ausnahmen:</p>
<ol>
<li>Das Finanzamt fordert zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung auf.</li>
<li>Der Kleinunternehmer hat innergemeinschaftliche Erwerbe durchgeführt.</li>
<li>Der Kleinunternehmer war an innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften beteiligt.</li>
</ol>
<p class=&quot;hide_creation_date&quot;>Stand: 27. September 2026</p>
<div class=&quot;hide_image_author&quot;>
<p>Bild: Countrypixel &#8211; stock.adobe.com</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Programm für Aufschwung und Beschäftigung</title>
		<link>https://kanzlei-fahn.de/september_2026-programm_fuer_aufschwung_und_beschaeftigung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Administrator]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 31 Aug 2026 22:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuernews für Mandanten]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://kanzlei-fahn.de/september_2026-programm_fuer_aufschwung_und_beschaeftigung/</guid>

					<description><![CDATA[Bundesregierung verspricht Steuerentlastungen durch höhere Grund- und Kinderfreibeträge sowie Steuerpauschalen]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><img decoding="async" src="https://kanzlei-fahn.de/wp-content/uploads/Programm_fuer_Aufschwung_V2_AdobeStock_562699800_gr_w500_h0_q80_jpg-1.jpg" /></p>
<h2>Koalitionspapier</h2>
<p>Das „Programm für Aufschwung und Beschäftigung“, welches die Bundesregierung nach Beratungen im Koalitionsausschuss im Juli 2026 vorgestellt hat, enthält eine Reihe von Steuerentlastungen, aber auch Steuerverschärfungen.</p>
<h2>Entlastungen</h2>
<p>Der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer beträgt aktuell € 12.348,00 bzw. € 24.696,00, bei Zusammenveranlagung. Der Kinderfreibetrag beläuft sich aktuell auf € 3.414,00, bei Zusammenveranlagung € 6.828,00. Jede Beschäftigte bzw. jeder Beschäftigte erhält aktuell einen Arbeitnehmerpauschbetrag von € 1.230,00. Diese Beträge will die Bundesregierung kräftig erhöhen. Die Erhöhungsbeträge sind allerdings noch offen. Aus dem Versprechen der Bundesregierung, die Steuerausfälle von Ländern und Kommunen auszugleichen, „die über die verfassungsrechtlich vorgeschriebene Erhöhung des Grundfreibetrages und des Kinderfreibetrages respektive des Kindergeldes hinausgehen“, wie es im Koalitionspapier heißt, kann jedoch geschlossen werden, dass die Erhöhungen über die allgemeine Inflationsrate hinausgehen dürften. Im Ergebnis verspricht die Bundesregierung, eine berufstätige Familie mit zwei Kindern und einem Gesamteinkommen von € 60.000,00 ab 2028 um mehr als € 600,00 jährlich zu entlasten.</p>
<h2>Mehrbelastungen</h2>
<p>Geeinigt hat man sich im Gegenzug bereits auf die Beträge der steuerlichen Mehrbelastungen zur Gegenfinanzierung. So soll die Reichensteuer bereits ab einem zu versteuernden Einkommen von € 250.000,00 (bisher € 277.826,00) greifen, mit einem Steuersatz von – wie bisher &#8211; 45 %. Ab einem zu versteuernden Einkommen von € 280.000,00 gilt ein höherer Steuersatz von 47 %. Auch für Minijobber wird es teurer. Der Pauschalsteuersatz soll von zwei auf fünf Prozent angehoben werden. Handwerkerleistungen sollen künftig nur noch bis zu 15 % (bisher 20 %) der Lohnleistungen, maximal bis zu € 900,00 (bisher € 1.200,00), abgesetzt werden können.</p>
<p class=&quot;hide_creation_date&quot;>Stand: 02. September 2026</p>
<div class=&quot;hide_image_author&quot;>
<p>Bild: Marco2811 &#8211; stock.adobe.com</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Beitragsstabilisierung in der GKV</title>
		<link>https://kanzlei-fahn.de/september_2026-beitragsstabilisierung_in_der_gkv/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Administrator]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 31 Aug 2026 22:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuernews für Mandanten]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://kanzlei-fahn.de/september_2026-beitragsstabilisierung_in_der_gkv/</guid>

					<description><![CDATA[Bundesrat billigt Beitragsstabilisierungsgesetz]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><img decoding="async" src="https://kanzlei-fahn.de/wp-content/uploads/Beitragsstabilisierung_V2_AdobeStock_486730299_gr_w500_h0_q80_jpg-1.jpg" /></p>
<h2 class=&quot;Absatz&quot;><span lang=&quot;DE&quot;>Krankenkassenreform</span></h2>
<p class=&quot;Absatz&quot;><span lang=&quot;DE&quot;>Das heftig diskutierte „Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)“ wurde vom Bundesrat am 10.7.2026 gebilligt. </span></p>
<p class=&quot;Absatz&quot;><span lang=&quot;DE&quot;>Zu den wesentlichen Maßnahmen zählt ein Finanzierungsbeitrag des Bundes für Grundsicherungsempfänger, eine Beitragspflicht für Familienmitversicherte, eine Obergrenze für den Kostenanstieg und Maßnahmen zur Personalbemessung in Krankenhäusern sowie Leistungskürzungen für homöopathische und anthroposophische Mittel und Cannabis-Blüten.</span></p>
<h2 class=&quot;Absatz&quot;><span lang=&quot;DE&quot;>Grundsicherungsempfänger</span></h2>
<p class=&quot;Absatz&quot;><span lang=&quot;DE&quot;>Das Gesetz sieht vor, dass der Bund seinen Finanzierungsbeitrag für die Gesundheitsversorgung der Grundsicherungsempfänger dauerhaft um € 750 Mio. pro Jahr erhöht. In 2031 soll der Finanzierungsbeitrag dann bei € 2,75 Mrd. im Jahr liegen.</span></p>
<h2 class=&quot;Absatz&quot;><span lang=&quot;DE&quot;>Familienversicherung</span></h2>
<p class=&quot;Absatz&quot;><span lang=&quot;DE&quot;>Besonders einschneidend dürften die Änderungen bei der Familienversicherung sein. Ab 2028 wird für den mitversicherten Partner ein zusätzlicher Beitrag in Höhe von 2,5 % des Einkommens des erwerbstätigen Partners erhoben. Ausgenommen sind Kinder und Eltern von Kindern unter zwölf Jahren. Ausgenommen sind ferner Ehefrauen bzw. Ehegatten und Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspartner mit Pflegegrad 3, 4 oder 5. Diese bleiben ebenso beitragsfrei mitversichert wie Ehegatten und Lebenspartner mit einem Rentenanspruch wegen voller Erwerbsminderung.</span></p>
<p class=&quot;hide_creation_date&quot;>Stand: 26. August 2026</p>
<div class=&quot;hide_image_author&quot;>
<p>Bild: Stockwerk-Fotodesign &#8211; stock.adobe.com</p>
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