Welche Forderungen zum Jahreswechsel verjähren
Die regelmäßige Verjährungsfrist, unter die im Regelfall alle Forderungen aus Kauf- und Werkverträgen fallen, beträgt drei Jahre (§ 195 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB).
FAHN & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater München mbB
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